Erben und Vererben
Die Erkenntnis, ein Testament machen zu müssen, kommt meist mit der Aufklärung eines Irrtums über die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament die Erben festlegt. Insbesondere Ehegatten gehen davon aus, dass sie sich ohnehin untereinander „automatisch“ beerben, falls der erste von ihnen stirbt. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen richtig. In den meisten Fällen sind die Kinder oder Verwandten des Erstversterbenden durch die gesetzliche Erbfolge zu Miterben berufen und können gegenüber dem längstlebenden Ehegatten weitreichende Rechte durchsetzen, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag leicht vermeidbar gewesen wären.
Dabei ist es nicht erforderlich, ein notarielles Testament zu errichten. Formwirksamkeit erlangt ein Testament auch schon, wenn es vollständig handschriftlich verfasst ist, und Ort, Datum und Unterschrift des Erblassers trägt. Die notarielle Urkunde vermittelt allerdings eine höhere Sicherheit, weil sie von Experten abgefasst und beurkundet wird, die sich in ihrer täglichen Beratungsarbeit mit erbrechtlichen Fragen beschäftigen und regelmäßig fortbilden. Die sichere Hinterlegung eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und im Todesfall anwendbare Mechanismen, die zur automatischen Eröffnung, also Bekanntmachung gegenüber den vorgesehenen Erben, führen, lassen Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch kundgetan wird und nicht übersehen werden kann. Zudem gilt die richtig formulierte notarielle Urkunde in diesem Zusammenhang als Erbschein, so dass Ihre Erben nicht mit weiteren Kosten und der Verfahrensdauer eines gerichtlichen Erbscheinverfahrens belastet werden.
Wir als Notare beraten Sie bei der Umsetzung Ihrer Vorstellung über die Erbfolge nach Ihnen, erläutern Ihnen die ggf. anwendbaren Pflichtteilsrechte von Abkömmlingen, Ehegatten und ggf. Eltern und machen Vorschläge, wie Ihr letzter Wille möglichst wenig durch solche Rechte von Verwandten durchkreuzt werden kann.
Wussten Sie schon? Es kann günstiger sein, nicht erst im hohen Alter eine notarielle Urkunde über den letzten Willen zu errichten. Denn die Notargebühren richten sich nach dem aktuellen Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung. Bestehen zu diesem Zeitpunkt Schulden, werden diese im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang abgezogen und können dazu führen, dass sich das Aktivvermögen vermindert, was wiederum die Notargebühren niedriger ausfallen lässt.
Auch wenn sich das Vermögen im Nachhinein ändert, muss dann nicht zwangsläufig eine Änderung der Verfügung von Todes wegen erfolgen, wenn die Aufteilung daraus noch Ihrem Willen entspricht. Deswegen raten wir dazu, das eigene Testament in regelmäßigen Abständen zur Hand zu nehmen und nachzulesen, ob es noch dem aktuellen Willen und den Gegebenheiten entspricht.
Wussten Sie schon?
Notargebühren sind im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben und es gelten für alle Notare in Deutschland dieselben Regelungen.
Nutzen Sie unsere Fragebögen (GR Testament und GR Erbvertrag) und nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
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