Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Personen gemeinsam beerbt wird. Die Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte „Erbauseinandersetzung“, kann sich – je nach Lage des Falles und seiner Einzelheiten – als ein rechtlich komplexer Prozess gestalten. Die Begleitung durch einen Notar kann dabei wesentliche Vorteile bieten und den Erben rechtliche Sicherheit gewährleisten.
Im Folgenden erfahren Sie, was eine Erbengemeinschaft ausmacht, welche Herausforderungen bei der Erbauseinandersetzung auftreten können und in welchen Fällen die Einschaltung eines Notars sinnvoll oder sogar zwingend erforderlich ist.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Alle Miterben bilden dabei eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Erbe hat einen ideellen Anteil am gesamten Nachlass, jedoch keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 2032 ff. BGB. Eine Erbengemeinschaft ist ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt, sondern zielt auf eine Auseinandersetzung ab.
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Die Erbauseinandersetzung bezeichnet den Prozess der Auflösung einer Erbengemeinschaft durch die Verteilung des Nachlasses. Hierbei wird das gemeinschaftliche Vermögen in Einzelvermögen der Miterben umgewandelt. Dieser Prozess kann einvernehmlich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgen. Gelingt es den Erben jedoch nicht, eine Einigung zu erzielen, kann die Auseinandersetzung im Wege einer Teilungsklage vor Gericht durchgesetzt werden, denn gemäß § 2042 BGB hat jeder Erbe das Recht, die Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen.
Grundsätzlich ist die Auflösung einer Erbengemeinschaft ohne Notar möglich, wenn sich die Erben einig sind und der Nachlass keine Immobilien und/oder Unternehmensanteile umfasst. Für eine rechtssichere Erbauseinandersetzung ist die Einschaltung eines Notars jedoch immer dann ratsam, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers etwas umfangreicher bzw. komplizierter gestalten. Enthält der Nachlass jedoch Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen oder Anteile an einer GmbH, ist die notarielle Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrags immer zwingend erforderlich.
Häufige Probleme bei der Erbauseinandersetzung sind Streitigkeiten zwischen den Erben über die Bewertung von Nachlassgegenständen, unklare Eigentumsverhältnisse oder unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Verwertung des Nachlasses. Besonders bei Immobilien und Unternehmensanteilen können Bewertungsfragen zu erheblichen Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Zudem können steuerrechtliche Fragen oder die Berücksichtigung von Ausgleichsansprüchen die Auseinandersetzung erschweren.
Die Erbauseinandersetzung durch einen Notar bietet zahlreiche Vorteile und ist oft unerlässlich, um eine rechtssichere und verbindliche Lösung für die Erben zu erzielen. Ein Notar kann dabei als unparteiischer Berater und Vermittler fungieren. Darüber hinaus spielt er eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Gestaltung des Erbauseinandersetzungsvertrags.
Als unparteiischer Experte berät der Notar alle Beteiligten über die rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Gestaltungsoptionen. Er klärt die Miterben auch über ihre Rechte und Pflichten auf, darf aber – im Unterschied zu einem Rechtsanwalt – keine einseitige Rechtsberatung durchführen.
Bei Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft, die häufig aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Verteilung des Nachlasses entstehen, kann die Einschaltung von Rechtsanwälten angezeigt sein. Diese können eine einseitige Beratung und Vertretung der Interessen ihrer Mandanten gewährleisten.
Der Notar erstellt einen rechtssicheren Erbauseinandersetzungsvertrag, der die detaillierten Vereinbarungen der Erben über die Aufteilung des Nachlasses dokumentiert. Dieser Vertrag regelt insbesondere, wer welche Gegenstände, Immobilien oder Geldbeträge erhält. Die notarielle Beurkundung stellt nicht nur sicher, dass der Vertrag rechtsgültig ist und von allen Beteiligten anerkannt wird, sondern bietet auch eine besondere Beweiskraft und Rechtssicherheit. So dient die notarielle Urkunde im Streitfall als wichtiger Beweis vor Gericht und kann die Vollstreckung der vereinbarten Regelungen erleichtern.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann zwar grundsätzlich ohne Notar geschlossen werden. Beinhaltet die Erbauseinandersetzung jedoch (auch) Grundstücke bzw. Immobilien ist die notarielle Beurkundung gemäß § 311b BGB zwingend erforderlich. Zudem ist die notarielle Form für die Übertragung von GmbH-Anteilen auch gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG vorgeschrieben.
Unabhängig davon, ob der Erbauseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet wird oder nicht, sollte er Folgendes unbedingt enthalten:
Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrags richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Geschäftswert, dessen Höhe sich wiederum anhand des Wertes des im Vertrag verteilten Nachlasses bestimmt. In Gesamtkosten fließen die Beratung, der Vertragsentwurf und die Beurkundung ein. Die einzelnen notariellen Dienstleistungen werden also nicht separat abgerechnet. Die finanziellen Aufwendungen für die notarielle Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrags stellen im Vergleich zu den potenziellen Kosten eines späteren Rechtsstreits meist eine sinnvolle Investition in die Rechtssicherheit dar.
Die notarielle Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrags löst eine 2,0-Gebühr aus. So belaufen sich die Kosten beispielsweise bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro auf 330 Euro, bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro auf 546 Euro und bei einem Nachlasswert von 1.000.000 Euro auf 3.470 Euro. Auf die Notargebühren fällt eine Umsatzsteuer an. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung.
Als renommierte Notarkanzlei in Krefeld bieten wir Ihnen fundierte Unterstützung bei der Auflösung Ihrer Erbengemeinschaft und begleiten Sie fachkundig durch den gesamten Prozess der Erbauseinandersetzung. Dabei stehen eine verständliche Beratung und die faire Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für uns stets im Vordergrund. Bei komplexen Erbfällen arbeiten wir auf Wunsch auch mit Steuerberatern oder Rechtsanwälten zusammen.