Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine wichtige Rechtsform im deutschen Gesellschaftsrecht, die verschiedene notarielle Dienstleistungen erfordern kann. Von der Gründung über die Registrierung bis hin zur möglichen Auflösung sind dabei unterschiedliche rechtliche Aspekte zu beachten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Erfordernisse der Mitwirkung des Notars und die Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer GbR.
Die GbR stellt die Grundform aller Personengesellschaften im deutschen Recht dar. Sie bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinsame geschäftliche bzw. wirtschaftliche Aktivitäten – ein häufiger Fall ist die Verwaltung von Immobilien – und eignet sich besonders für kleinere Zusammenschlüsse von Personen. Für ihre Entstehung müssen sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Damit ist die GbR die einfachste Form einer Personengesellschaft im deutschen Recht.
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Die Gründung einer GbR ist ein bedeutender Schritt, bei dem notarielle Expertise oft unerlässlich ist. Ein Notar gewährleistet die rechtssichere Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und berät umfassend zu allen relevanten Aspekten. Nachfolgend gehen wir auf einige wichtige Details der notariellen Mitwirkung bei der GbR-Gründung etwas genauer ein.
Bei der Gründung einer GbR ist die Mitwirkung eines Notars nicht immer zwingend erforderlich. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wird jedoch dann unverzichtbar, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Übertragung oder dem Erwerb von Immobilien oder Geschäftsanteilen an einer GmbH enthält. Um hier einen nicht zu heilenden Formmangel bei der Gründung auszuschließen, sollten Sie sich mit uns rechtzeitig in Verbindung setzen. Wir als Notare prüfen dabei die rechtlichen Voraussetzungen, beraten die Beteiligten umfassend und verleihen dem Gesellschaftsvertrag die Qualität einer rechtssicheren Urkunde.
Die Registrierung einer GbR im neu eingeführten Gesellschaftsregister ist ein wichtiger formaler Akt, der seit 2024 Bedeutung hat. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht für eine GbR, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Soll die GbR jedoch Grundbesitz erwerben oder über Grundbesitz verfügen können (Veräußerung oder Belastung), besteht seit dem 1.1.2024 die Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die GbR vor dem 1.1.2024 gegründet wurde und im Grundstückbereich tätig ist. Der Notar spielt dabei eine zentrale Rolle als Vermittler zwischen Gesellschaft und GbR-Register. Konkret prüft er die Eintragungsvoraussetzungen, bereitet die erforderlichen Unterlagen vor und übermittelt diese elektronisch an das zuständige Registergericht. Diese fachkundige Begleitung gewährleistet der Gesellschaft einen reibungslosen Registrierungsprozess.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Sie verändert den Handlungsspielraum der Gesellschaft und schafft für sie neue Möglichkeiten im Rechtsverkehr. Eine registrierte GbR kann nunmehr als solche in das Grundbuch eingetragen werden und über Grundbesitz verfügen. Dies schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Grundsätzlich kann eine GbR auch ohne notarielle Mitwirkung gegründet werden, sofern weder Immobilien noch Geschäftsanteile in die Gesellschaft eingebracht werden sollen und im Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Pflichten enthalten sind. Jedoch sind die Abgrenzungsfragen zur notariellen Beurkundungspflicht in vielen Fällen fließend. Eine professionelle notarielle Beratung kann aber dennoch sinnvoll sein, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.
Die Gebühren des Notars sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem jeweiligen Geschäftswert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Kostenfaktoren.
Die Notargebühren bei der Gründung einer GbR richten sich nach dem Gegenstandswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich geregelt. Der Gegenstandswert bemisst sich dabei nach der Höhe des Gesellschaftsvermögens, also dem Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände bzw. bei Immobilien nach dem Verkehrswert. Hinzu kommen Gebühren für die Beratung, die Erstellung der Urkunden und gegebenenfalls die Registrierung der Gesellschaft. Es entsteht eine 2,0-Gebühr aus dem Gegenstandswert für die Beurkundung, was ca. 0,35 bis 0,5 Prozent des Gegenstandswerts entspricht.
Die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister löst eine 0,5-Gebühr aus dem Gegenstandswert aus. Hinzu kommen Registergebühren, die für eine GbR mit bis zu drei Gesellschaftern 100 Euro betragen. Für jeden weiteren Gesellschafter erhöht sich die Gebühr um 40 Euro. Gegebenenfalls sind im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen, die nach der Registereintragung erforderlich werden, weitere notarielle Erklärungen erforderlich, die Gebühren auslösen können.
Als erfahrene Notarkanzlei in Krefeld bieten wir Gesellschaftern umfassende Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten rund um die GbR. Von der Gründung – inklusive der Registeranmeldung – über die laufende Betreuung bis hin zur Auflösung stehen wir mit fundierter rechtlicher Expertise zur Seite. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, unseren Mandanten alle rechtlichen Aspekte verständlich zu erläutern und ihre Anliegen effizient abzuwickeln.