Der Erbvertrag ist ein notariell beurkundetes Instrument zur verbindlichen Regelung der Vermögensnachfolge. Als vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und zukünftigen Erben bietet er ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und Planbarkeit für alle Beteiligten. Anders als beim Testament können die getroffenen Regelungen nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden, was allerdings nicht dann gilt, wenn die betreffende Regelung ohne erbrechtlich bindende Wirkung angeordnet wurde. Diese Möglichkeit der Anordnung macht den Erbvertrag zu einer besonders verlässlichen Form der Nachlassregelung.
Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, den Einsatzmöglichkeiten sowie den Kosten eines Erbvertrags.
Der Erbvertrag stellt eine besondere Form der Nachlassregelung dar, die durch ihre vertragliche Natur eine hohe Verbindlichkeit gewährleistet. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft erfordert er die Mitwirkung aller Beteiligten und muss zwingend notariell beurkundet werden. Diese Form der Nachlassplanung ermöglicht eine maßgeschneiderte Gestaltung der Vermögensnachfolge unter Berücksichtigung der individuellen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Inhalt des Erbvertrags muss sich auf die Verteilung des Erbvermögens beziehen. Diesbezüglich können der Erblasser und die anderen Parteien grundsätzlich frei entscheiden. Daher ist es auch möglich, die Erbverteilung an Bedingungen – beispielsweise die Pflege des Erblassers bis zu seinem Tod – zu knüpfen. Nicht möglich ist es hingegen, den Pflichtteilsanspruch einer verwandten Person durch den Erbvertrag zu umgehen.
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Im Wesentlichen ist zwischen einem einseitigen und einem mehrseitigen Erbvertrag zu differenzieren. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten liegt darin, dass bei einem einseitigen Vertrag lediglich eine Person Verfügungen trifft (z.B. Erben benennt), während die Vertragsparteien bei einem mehrseitigen Vertrag Regelungen für die Vermögensverteilung nach ihrem jeweiligen Tod treffen, z.B. sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Als Alternative zum Testament weist der Erbvertrag einige wichtige Eigenheiten auf. Ein bedeutender Unterschied liegt in der rechtlichen Bindungswirkung. Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden, während der Erbvertrag nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien modifiziert werden kann. Hat sich eine Vertragspartei den Rücktritt vorbehalten, kann sich diese auch ohne Mitwirkung der anderen Partei vom Vertrag lösen. Der Rücktritt muss allerdings notariell beurkundet werden und dem anderen Vertragspartner zugestellt werden. Mit dem Rücktritt wird dann der gesamte Erbvertrag unwirksam, die Rücktrittswirkungen können nicht auf einzelne Regelungen beschränkt werden.
Da ein Erbvertrag zwischen jedermann geschlossen werden kann, während die Option des (privatschriftlich möglichen) gemeinschaftlichen Testaments Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, besteht auch im Hinblick auf den personenbezogenen Anwendungsbereich ein wichtiger Unterschied.
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal betrifft die Formerfordernisse: Der Erbvertrag bedarf gemäß § 2276 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Ein Testament ist hingegen auch dann wirksam, wenn es vom Testierenden/Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.
Durch die notarielle Beurkundung wird sichergestellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und der Wille der Vertragsparteien eindeutig dokumentiert ist. Der Erbvertrag bietet damit einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für die langfristige Regelung der Vermögensnachfolge.
Die Vorteile im Überblick:
Ein notarieller Erbvertrag ist besonders für Personen mit speziellen Anforderungen an die Nachlassregelung geeignet.
Die Kosten eines Erbvertrags werden durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und orientieren sich am Geschäftswert des Vermögens im Zeitpunkt der Beurkundung. Als Berechnungsgrundlage dient dabei das reine Aktivvermögen des Erblassers, von dem dann bestehende Schulden abgezogen werden, wobei dieser Schuldenabzug nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens vorgenommen wird.
Die Gesamtkosten setzen sich aus der Beratung, der Vertragserstellung und der Beurkundung zusammen. Da die notarielle Beratung und die Erstellung des Vertragsentwurfs wesentliche Bestandteile der Gesamtleistung sind, sind sie in den Gebühren bereits enthalten.
Für die Beurkundung eines Erbvertrags wird eine 2,0-Gebühr erhoben, da definitionsgemäß mindestens zwei Parteien involviert sind. Zusätzlich zu den Notargebühren ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Die Erbverträge werden von uns amtlich verwahrt, so dass keine weiteren Kosten für die besondere amtliche Verwahrung anfallen. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung.
Als etablierte Notarkanzlei in Krefeld begleiten wir Sie fachkundig durch den gesamten Prozess der Erstellung Ihres Erbvertrags. Unsere Dienstleistung beginnt mit einer umfassenden Beratung, in der wir Ihre individuelle Situation analysieren, um einen Vorschlag für die optimale Gestaltung Ihres Erbvertrags entwickeln zu können.
Im Mittelpunkt steht bei uns stets die verständliche Erläuterung aller rechtlichen Aspekte und eine transparente Gestaltung des gesamten Prozesses. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Erstellung und Beurkundung von Erbverträgen sorgen wir dafür, dass die Nachlassregelung die Wünsche aller Erbvertragsparteien abbildet und rechtssicher umsetzt.