Die Übertragung einer Immobilie im Wege der Schenkung ist ein bedeutsamer rechtlicher Vorgang, der sorgfältig vorbereitet und professionell durchgeführt werden muss. Die notarielle Beurkundung bildet dabei die Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung der Vermögensübertragung. Im folgenden Überblick gehen wir auf die wichtigsten Aspekte des Prozesses der Immobilienschenkung ein.
Die Beurkundung eines Schenkungsvertrags über eine Immobilie durch einen Notar ist gesetzlich vorgeschrieben und somit für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung unerlässlich. Der Notar erfüllt dabei wichtige Schutzfunktionen für alle Beteiligten. Er prüft die rechtlichen Voraussetzungen der Schenkung, berät umfassend zu relevanten Aspekten wie Nießbrauchsrechten oder möglichen Rückforderungsansprüchen und gewährleistet die korrekte Eintragung im Grundbuch. Die Formvorschrift der notariellen Beurkundung dient damit der Rechtssicherheit und der Vermeidung übereilter Entscheidungen bei der Immobilienübertragung.
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Bei der Schenkung von Immobilien an die Kinder oder andere Personen benötigt der Notar verschiedene Unterlagen für die rechtssichere Beurkundung. Grundlegend sind die Personalausweise oder Reisepässe sowie die Steuer-Identifikationsnummern aller Beteiligten. Unverzichtbar sind zudem aktuelle Grundbuchauszüge, die der Notar mit Einverständnis des Grundstückseigentümers beschaffen kann. Handelt es sich bei der Immobilie um eine Eigentumswohnung, sind zusätzlich die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vorzulegen. Soll die Immobilienschenkung zwischen Ehepartnern erfolgen, benötigt der Notar Informationen zum Güterstand.
Die Notargebühren und Kosten für die Beurkundung einer Immobilienschenkung sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich festgelegt. Sie berechnen sich im konkreten Fall nach dem Wert der zu übertragenden Immobilie. Die Gesamtkosten setzen sich aus den Gebühren für die notarielle Beurkundung selbst, der Betreuung bis zur Eigentumsumschreibung zusammen. Auch bei der Schenkung einer Immobilie an die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige gelten diese gesetzlichen Gebühren. Grundsätzlich entsteht eine 2,0-Gebühr aus dem Verkehrswert, das sind ca. 0,35 bis 0,5 Prozent. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung.
Die Grundbuchkosten ergeben sich ebenfalls aus dem GNotKG. Die Umschreibung löst eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert der Immobilie aus. Die Gebührenhöhe ergibt sich damit aus der anwendbaren Gebührentabelle des GNotKG. In typischen Fällen müssen Sie mit ca. 0,2 bis 0,25 Prozent des Verkehrswertes rechnen.
Als erfahrene Notare in Krefeld begleiten wir Sie kompetent durch den gesamten Prozess einer Immobilienschenkung. Wir bieten eine umfassende rechtliche Beratung und erstellen maßgeschneiderte Vertragsdokumente für Ihre Zuwendungen. Unsere Kanzlei koordiniert zuverlässig alle erforderlichen Schritte mit dem Grundbuchamt. Bereits im Vorfeld der Beurkundung beraten wir Sie ausführlich zu allen rechtlichen Aspekten der Immobilienschenkung. Wir entwickeln eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Lösung und berücksichtigen dabei auch künftige Entwicklungen.
An dieser Stelle beantworten wir Fragen, die häufig im Zusammenhang mit der Beurkundung von Immobilienschenkungen gestellt werden.
Eine Immobilienschenkung ohne Notar kann keine rechtliche Wirksamkeit entfalten. Das Gesetz schreibt die notarielle Form zwingend vor, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen. Der Notar gewährleistet durch seine Mitwirkung die rechtssichere Gestaltung der Immobilienübertragung und die erfolgreiche Eintragung im Grundbuch. Die notarielle Beurkundung ist dabei nicht durch alternative Formen der Dokumentation ersetzbar. Demnach genügen ein privatschriftlicher Vertrag oder eine sonstige formlose Einigung zwischen den Parteien nicht und führen zur Unwirksamkeit der beabsichtigten Schenkung.
Nein, die Beurkundung einer Immobilienschenkung liegt ausschließlich in der Zuständigkeit eines Notars als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes. Ein Rechtsanwalt kann zwar zu juristischen Aspekten der Schenkung beraten, ist jedoch nicht befugt, die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung vorzunehmen. Diese hoheitliche Aufgabe ist dem Notaramt vorbehalten. Die anwaltliche Beratung kann die notarielle Beurkundung somit sinnvoll ergänzen, aber niemals ersetzen.
Der Notar bewertet nicht den Wert der gegenständlichen Immobilie im Rahmen der Schenkung. Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört nicht zu seinen Aufgaben. Sollte eine professionelle Wertermittlung für die Schenkung benötigt werden, etwa für steuerliche Zwecke oder die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, empfiehlt es sich, einen qualifizierten Immobiliensachverständigen zu beauftragen. Dieser kann den Immobilienwert unter Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren ermitteln.