Der Ehevertrag ist ein entscheidendes rechtliches Dokument zur Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse zwischen Ehepartnern. In Deutschland spielt der Notar eine zentrale Rolle bei der Erstellung und Beurkundung eines Ehevertrags. Ob Sie eine Gütertrennung festlegen oder andere Regelungen treffen möchten, wir kümmern uns gern um die notarielle Beurkundung Ihres Ehevertrags – und dies idealerweise bereits vor der Hochzeit.
Der Ehevertrag trifft Vorsorge für den Fall einer Scheidung. Dabei geht es im Wesentlichen um drei Regelungsbereiche, nämlich den ehelichen Güterstand, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
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Der eheliche Güterstand hat Auswirkungen auf die Frage, wie Vermögensveränderungen bei den Ehegatten, die während der Ehe eingetreten sind, ausgeglichen werden, wenn die Ehe endet. Regeln Eheleute nichts, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch die Heirat werden die bestehenden Vermögen der Ehegatten nicht vermischt, sondern bleiben getrennte Vermögensmassen. Bei einer Scheidung wird dann zwischen den Eheleuten nur ausgeglichen, was ein Ehegatte während der Ehezeit mehr an Vermögen erworben hat als der andere. Der Ausgleich erfolgt in Form einer Geldzahlung, der sogenannte „Zugewinnausgleich“. Welche Vermögensbestandteile in die Berechnung des jeweiligen Ehegattenvermögens einfließen und welche nicht, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Den Ehepartnern steht es aber frei, diese Berechnung abzuändern und bestimmte Vermögensbestandteile und deren Wertveränderungen aus der Berechnung herauszunehmen. Dafür ist ein Ehevertag erforderlich, der die Zugewinngemeinschaft abändert (Vereinbarung einer sogenannten „Modifzierten Zugewinngemeinschaft“). Hat also ein Ehegatte Vermögen, welches nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen soll, ist eine entsprechende notarielle Vereinbarung erforderlich.
Auch ohne Bezug zu unserem Nachbarland Frankreich kann der sogenannte deutsch-französische Wahlgüterstand (auch „Wahl-Zugewinngemeinschaft“) vereinbart werden. Dieser Güterstand ähnelt dem der deutschen Zugewinngemeinschaft und ist in einem bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich aus dem Jahr 2010 begründet. Auch hier ändert die Vereinbarung dieses Güterstandes nichts daran, dass die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben und bei Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen ist. Gegenüber der Zugewinngemeinschaft enthält der deutsch- französische Wahlgüterstand aber zusätzliche Regelungen, die dem französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft entstammen, z.B. Verfügungsbeschränkungen über Haushaltsgegenstände und Rechte, welche die Familienwohnung sicherstellen (Art. 5 des Abkommens). Zudem bestehen Besonderheiten bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung, wenn der Güterstand beendet wird (Art. 8-14 des Abkommens), die z.B. dazu führen, dass Wertsteigerungen von Grundbesitz, den eine Ehegatte mit in die Ehe eingebracht hat, nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
Möchten die Ehegatten den Zugewinn komplett ausschließen, kommt der Güterstand der Gütertrennung in Betracht. Wird dieser vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt, und zwar weder im Fall der Auflösung der Ehe unter Lebenden noch im Fall der Auflösung der Ehe von Todes wegen. Dieser Güterstand sollte jedoch nur nach eingehender Beratung und sorgfältiger Entscheidung der Ehepartner vereinbart werden. In vielen Konstellationen trifft es den Willen der Beteiligten besser, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.
Selten entscheiden sich Ehegatten für den Güterstand der Gütergemeinschaft. Dieser muss durch Ehevertrag begründet werden und führt dazu, dass das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen wird, das sogenannte „Gesamtgut“. Dazu gehört auch das während der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen. Die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt entweder durch einen oder beide Ehegatten, je nach Vereinbarung. Neben dem Gesamtgut können die Ehegatten auch Sondergut und Vorbehaltsgut besitzen, Voraussetzung ist jedoch auch hier eine Vereinbarung. Bei einer Scheidung werden zunächst die Verbindlichkeiten getilgt und ein dann verbleibender Überschuss hälftig geteilt. Verbleiben trotzdem Schulden, sind diese auch hälftig zu tragen.
Regelungen zum nachehelichen Unterhalt können in bestimmten Grenzen getroffen werden, die sich nach den übrigen Vereinbarungen im Ehevertrag richten. Sie unterliegen im Rahmen einer späteren gerichtlichen Kontrolle einer besonderen Prüfung. Nachehelicher Unterhalt muss dann an einen Ehepartner nach der Scheidung der Ehe gezahlt werden, wenn dieser durch eigene Erwerbsleistung nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Der Anspruch entsteht – vorbehaltlich einer ehevertraglichen Regelung – mit der Scheidung und richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar ist dem Gesetz zufolge jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Das deutsche Familienrecht sieht jedoch nachwirkende Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen vor und normiert diese, wie in den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570-1576 BGB. Nacheheliche Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nur für bestimmte Konstellationen vor, wie z.B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB), Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder Aufstockungsunterhalt, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung setzt für beschränkende Vereinbarungen Grenzen, die enger oder weiter gezogen sind, je nachdem auf welchen Unterhaltsanspruch verzichtet werden soll. Es ist aber auch möglich, in einer unterhaltsverstärkenden Vereinbarungen eigene Regelungen zu Unterhaltszahlungen zu treffen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
Der Versorgungsausgleich bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den geschiedenen Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt werden.
Dem Versorgungsausgleich unterliegen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Im Grundsatz gilt dem Gesetz nach ein Halbteilungsprinzip, wonach die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten im Fall der Scheidung zu teilen sind.
Im Ehevertrag können Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen werden. Dazu gehören Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich nur auf bestimmte Ehezeiten beschränken oder aber ihn nur auf bestimmte Arten der Altersversorgung beziehen und weitere Altersvorsorgen aus dem Versorgungsausgleich ausschließen. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Altersversorgung sollten vollständige oder weitreichende Ausschlüsse nur dann in Betracht gezogen werden, wenn nach dem von den Ehepartnern geplanten Ehemodell keine Nachteile für einen der Ehegatten im Hinblick auf seine Altersversorgung zu erwarten sind. Zudem unterliegen diese Vereinbarungen auch einer strengen richterlichen Kontrolle und dürfen in der Zusammenschau mit den übrigen Vereinbarungen des Ehevertrages keine unangemessene einseitige Benachteiligung für einen der Ehegatten darstellen, die zu einer Unwirksamkeit der Regelung führen kann.
Gemäß § 1410 BGB muss ein Ehevertrag von einem Notar beurkundet werden. Die Mitwirkung eines Notars ist also zwingend erforderlich, damit der Ehevertrag rechtsgültig wird. Wird der Ehevertrag hingegen ohne Notar aufgesetzt, ist er unwirksam.
Die im BGB verankerte Voraussetzung der notariellen Beurkundung dient dem Schutz beider Parteien. Sie stellt sicher, dass beide Partner die Tragweite ihrer Vereinbarungen verstehen und keine übervorteilenden Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden. Der Notar fungiert dabei als neutraler Berater und Vermittler.
Beim Abschluss eines Ehevertrags erfüllt der Notar verschiedene Aufgaben und Pflichten:
Für den Abschluss eines Ehevertrags beim Notar sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Der Notar überprüft das Vermögen bei einem Ehevertrag anhand der vorgelegten Unterlagen. Dies ist besonders wichtig bei der Vereinbarung einer Gütertrennung oder bei umfangreichen Vermögenswerten.
Die Frage nach den Kosten eines notariell beurkundeten Ehevertrags lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich grundsätzlich nach dessen Geschäftswert, der sich anhand des Vermögens der Partner und des Umfangs der getroffenen Regelungen bestimmt. Zudem ist die Gebührentabelle für Notare bei Eheverträgen zu berücksichtigen, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt ist. Die Kostenspanne ist beim Abschluss eines Ehevertrags daher recht weit und reicht typischerweise von 500 bis 3.000 Euro, kann in komplexeren Fällen aber auch darüber liegen.
Faktoren, die die Kosten des Ehevertrags beeinflussen im Überblick:
Eine genaue Einschätzung der Kosten für Ihren konkreten Fall geben wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Ja, für die Beurkundung eines Ehevertrags ist die Anwesenheit beider Partner unbedingt empfehlenswert. Dies dient dem Schutz beider Seiten und stellt sicher, dass beide Partner die Vereinbarungen verstehen, ggf. Fragen stellen können und ihnen zustimmen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist jedoch grundsätzlich möglich, da es sich beim Abschluss eines Ehevertrags nicht um ein sogenanntes „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“ handelt.
Wenn Sie einen Notar für Eheverträge in Krefeld suchen, sind Sie bei den Notaren Goetze und Rezori an der richtigen Adresse. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Ehevertrags. Wir bieten individuelle Lösungen für Ihre spezifische Situation und stellen sicher, dass Ihr Ehevertrag allen rechtlichen Anforderungen entspricht. Für weitere Informationen oder eine Terminvereinbarung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Zur Gestaltung eines Ehevertrags tauchen einige Fragen besonders häufig auf, die wir an dieser Stelle gern beantworten möchten.
Nein, ein Ehevertrag ohne Notar ist nicht rechtswirksam. Ein gültiger Ehevertrag kann somit nur vor dem Notar geschlossen werden. Die notarielle Beurkundung ist vom Gesetz her zwingend vorgeschrieben und kann nicht umgangen werden.
Bei der Beratung zum Ehevertrag kann man zwischen Notar oder Anwalt wählen. Viele Paare entscheiden sich für eine Kombination: Sie lassen sich zunächst von einem Rechtsanwalt beraten und gehen dann gemeinsam zum Notar für die Beurkundung. Für die rechtswirksame Beurkundung ist jedoch ausschließlich ein Notar zuständig. Ein Rechtsanwalt kann bei der Vorbereitung helfen, die finale Beurkundung muss aber durch einen Notar erfolgen.
Nein, eine gesetzlich angeordnete Schuldenhaftung besteht auch in der normalen Ehe ohne Ehevertrag nicht.
Nein, eine Berechnung von Unterhaltsansprüchen nehmen wir nicht vor. Hierzu sollten Sie spezialisierte Anwälte beauftragen.
Nein, eine Berechnung in diesem Zusammenhang erfolgt durch uns nicht. In Konstellationen, in denen es auf die Höhe auszugleichender Anwartschaften und deren Bewertung für die Ausgestaltung der Regelungen ankommt, sollten Sie spezialisierte Anwälte beauftragen.