In vielen Fällen ist die Bestellung einer Grundschuld ein zentraler Bestandteil der Finanzierung einer Immobilie. Wird zur Finanzierung ein Bankdarlehen aufgenommen, dient die Grundschuld der darlehensgebenden Bank als Absicherung für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Die Bestellung einer Grundschuld tritt also neben den Abschluss des Darlehensvertrags und ist ein Verfahren mit eigenen Formerfordernissen. Ein Notar ist mit dem Prozedere vertraut und kann sowohl die Beurkundung der Grundschuld vornehmen als auch deren Eintragung in das Grundbuch veranlassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema in Form eines kompakten Überblicks
Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist die notarielle Beurkundung einer Grundschuld gesetzlich zwingend vorgeschrieben, wenn der Käufer sich als Darlehensnehmer im Rahmen dieser Grundschuld der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz als auch in sein privates Vermögen unterwirft. Dabei ist es auch Aufgabe des Notars, den Käufer über die rechtlichen Folgen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aufzuklären.Wird eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vom Darlehensgeber nicht gefordert – was in der Praxis jedoch nur selten der Fall ist –, reicht auch eine notarielle Beglaubigung der Grundschuld aus.
Neben der Beurkundung bzw. der Beglaubigung gewährleistet der Notar die rechtssichere Gestaltung der Grundschuldbestellung und bereitet deren Eintragung in das Grundbuch vor. Dazu gehört auch die Kommunikation mit dem zuständigen Grundbuchamt.
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Die für die Grundschuldbestellung erforderlichen Unterlagen übersendet die finanzierende Bank auf Veranlassung des Darlehensnehmers in der Regel kurzfristig an den Notar. Besonders wichtig sind dabei die Vorgaben, die die Bank für die Grundschuldbestellungsurkunde macht, wie zum Beispiel der Nennbetrag der Grundschuld, deren erforderlicher Rang im Grundbuch weitere, von der Bank gewünschte Regelungen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass jede Bank ihr eigenes Grundschuldmuster hat, welches sie für eine Finanzierung verwendet wissen möchte. Angaben zum Nutzungszweck und die zugehörige Zweckerklärung, die Auskunft darüber gibt, wozu die abstrakte Grundschuld genutzt wird, sind ebenfalls hilfreich, jedoch in den meisten Fällen Teil des Kreditvertrages, den der Käufer nicht vor dem Notar, sondern privatschriftlich abschließt. Der Notar kann den Immobilienkäufer bei der Zusammenstellung aller erforderlichen Dokumente unterstützen und kümmert sich um die Beschaffung eines aktuellen Grundbuchauszugs.
Der Prozess beginnt mit der Übermittlung der Finanzierungsunterlagen durch die darlehensgebende Bank. Nach eingehender Prüfung aller Dokumente bereiten wir die Urkunde vor und laden Sie ein, einen Termin zur notariellen Beurkundung zu vereinbaren. Im Beurkundungstermin erläutern wir Ihnen ausführlich die rechtlichen Aspekte und Tragweite der Grundschuldbestellung – inklusive der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Die anschließende Abwicklung mit dem Grundbuchamt übernehmen wir vollständig für Sie. Während des gesamten Verfahrens stehen wir in engem Kontakt mit Ihrer Bank und informieren Sie regelmäßig über den Fortschritt.
Die Kosten für die notarielle Bestellung einer Grundschuld setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen, die durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) transparent festgelegt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich stets nach dem konkreten Wert der Grundschuld. Die Beurkundungsgebühr umfasst sämtliche notariellen Tätigkeiten von der ersten Beratung bis zur Beurkundung der Grundschuld. Im GNotKG ist allerdings keine prozentuale Gebühr vorgesehen, sondern es entsteht eine 1,0-Gebühr aus dem Nominalbetrag der Grundschuld. Im Internet findet man diese Gebührentabelle ohne weiteres und kann so die Gebühren ablesen. Ungefähr kann man aber mit Beurkundungskosten von rund 0,2 bis 0,25 Prozent des Nominalbetrages der Grundschuld rechnen. Eine Vollzugsgebühr fällt in der Regel bei der Grundschuldbestellung nicht mehr an. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung.
Für die Eintragung der Grundschuld (Grundschuld ohne Grundschuldbrief) im Grundbuch entsteht eine 1,0-Gebühr aus dem Nominalbetrag der Grundschuld. Man kann mit ungefähr 0,2 bis 0,25 Prozent des Grundschuldbetrags rechnen. Bei einer Briefgrundschuld entsteht eine 1,3-Gebühr, das sind ca. 0,22 bis 0,32 Prozent des Nennbetrages der Grundschuld. Die Vorgabe, ob eine Briefgrundschuld zu bestellen ist, macht die Bank.
Der Erwerb und die Finanzierung einer Immobilie sind mit einer Vielzahl komplexer rechtlicher Fragen und Verfahren verbunden. Als etablierte Notarkanzlei in Krefeld verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Beurkundung bzw. Beglaubigung sowie der Bestellung von Grundschulden und der Begleitung von Immobilienfinanzierungen. Unsere Expertise ermöglicht eine effiziente und rechtssichere Abwicklung des damit verbundenen Verfahrens. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine persönliche Betreuung und halten Sie während des gesamten Prozesses stets auf dem Laufenden. Durch einen engen Austausch mit den darlehensgebenden Banken und den Grundbuchämtern können wir Ihnen einen effizienten Ablauf garantieren.
Im Rahmen der Grundschuldbestellung tauchen regelmäßig verschiedene Fragen auf, die wir an dieser Stelle gern beantworten möchten.
Die Bearbeitungsdauer der Grundschuldeintragung wird maßgeblich durch die aktuelle Auslastung des zuständigen Grundbuchamts bestimmt. Als erfahrene Notare optimieren wir den Prozess durch etablierte Abläufe und stehen in engem Austausch mit den Grundbuchämtern. Als Orientierungswert kann eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen in Ansatz gebracht werden.
Die notarielle Beurkundung ist bei der Grundschuldbestellung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Diese Regelung dient dem Schutz aller Beteiligten und gewährleistet die Rechtssicherheit der Immobilienfinanzierung. Eine Eintragung ohne notarielle Mitwirkung ist daher nicht möglich.
Die Kosten für die notarielle Tätigkeit und die Grundbucheintragung werden nach dem Wert bzw. der Höhe des Grundschuldbetrags berechnet. Die Gebührensätze sind gesetzlich festgelegt und für alle Notare in Deutschland verbindlich.