Das Testament ist eines der wichtigsten rechtlichen Dokumente zur Regelung des Nachlasses. Die notarielle Form des Testaments bietet dabei besondere rechtliche Sicherheit für die Umsetzung des letzten Willens, denn sie gewährleistet die zweifelsfreie Durchsetzung der gewünschten Regelungen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen, Abläufe und Kosten eines notariellen Testaments.
Ein Testament dient der individuellen Regelung des eigenen Nachlasses und ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Mit diesem rechtsverbindlichen Dokument legt der Erblasser fest, wer nach seinem Tod erbberechtigt ist und welchen Anteil am Nachlass jeder Erbe erhalten soll. Besonders wichtig ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen. Die gewählte Form hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Beweiskraft des Testaments und die Sicherstellung der darin getroffenen Regelungen. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der Testierende geschäftsfähig ist. Die Errichtung eines Testaments erfordert somit nicht nur eine sorgfältige Überlegung bezüglich der Verteilung des Nachlasses, sondern auch die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, um den letzten Willen wirksam umzusetzen.
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Die Errichtung des Testaments beim Notar ist im deutschen Recht nicht zwingend vorgeschrieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt insbesondere sowohl das eigenhändig privatschriftliche als auch das notarielle Testament als gültige Formen an. Die Wahl der Testamentsform kann von verschiedenen Faktoren, wie der Komplexität des Nachlasses, dem Wert des Vermögens und den im Einzelfall gewünschten Regelungen, abhängen. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder speziellen Verfügungen empfiehlt sich die notarielle Form. Die rechtliche Beratung durch den Notar verhindert Formulierungsfehler und stellt die einwandfreie Wirksamkeit des Testaments sicher.
Das eigenhändige Testament unterliegt strengen Formvorschriften, die für seine Wirksamkeit unerlässlich sind. Das gesamte Dokument muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein – maschinengeschriebene Texte bzw. Textteile sind daher nicht zulässig und entfalten keine Rechtswirksamkeit. Die Unterschrift muss den vollständigen Namen des Testierenden enthalten und am Ende des Textes stehen. Zudem sind Ort und Datum der Errichtung anzugeben, um spätere Zweifel an der Gültigkeit zu vermeiden. Ergänzungen oder Änderungen müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen und separat unterschrieben werden. Ein rechtsgültiges Testament ohne Notar erfordert folglich eine besondere Sorgfalt des Testierenden bei der Formulierung, um etwaige Interpretationsspielräume bei der späteren Auslegung des letzten Willens zu vermeiden.
Die Errichtung eines Testaments beim Notar ist gegenüber dem eigenhändigen Testament mit einigen Vorteilen verbunden. Unter anderem bleiben den Erben im Regelfall die Kosten eines Erbscheins erspart, da das notarielle Testament bereits als Nachweis der Erbenstellung ausreicht.
Das richtig abgefasste notarielle Testament spart die spätere Beantragung eines Erbscheins und die Durchführung des Erbscheinsverfahrens. Geht man für Vergleichszwecke von demselben Nachlasswert aus, löst die Beurkundung eines notariellen Testaments lediglich die Hälfte der Kosten aus, die für einen später erforderlichen Erbscheinsantrag und die Durchführung des Erbscheinsverfahrens fällig werden. Abgesehen davon dauert die Erteilung eines Erbscheins in der Regel mehrere Monate. Hinzu kommt, dass im Erbscheinsverfahren auch die gesetzlichen Erben vom Gericht angehört werden, auch wenn sie im Testament nicht erwähnt werden. Der Kostenvorteil und der Zeitvorteil des notariellen Testaments liegen also auf der Hand!
Die Beratung durch den Notar gewährleistet eine rechtssichere Gestaltung des letzten Willens. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit des Testierenden und stellt durch seine Fachkenntnis sicher, dass alle Verfügungen rechtlich umsetzbar sind. Darüber hinaus kann der Notar einem rechtsunkundigen Erblasser häufig verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, was sich insbesondere bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen auszahlen kann.
Der vom Notar erstellte Testamentsentwurf vermeidet unklare Formulierungen. Gerade die juristische Sprache ist dem Testierenden häufig unbekannt. Häufige Folge eines eigenhändig verfassten Testaments sind unklare und missverständliche Formulierungen, die mitunter zu Streit und langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben führen können. Die Beweissicherung des letzten Willens wird durch die notarielle Beurkundung somit optimal gewährleistet.
Weitere wesentliche Vorteile liegen in der obligatorischen Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer und der amtlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht, die das Auffinden und die Vollstreckung des notariellen Testaments im Erbfall sicherstellen.
Die Frage der Nachlassregelung stellt sich nicht nur zwischen den Generationen – auch für Ehegatten und Lebenspartner ist sie von erheblicher Bedeutung. Zwar stellt die Testamentserrichtung im deutschen Erbrecht grundsätzlich eine höchstpersönliche Handlung dar, die ausschließlich durch den Testierenden selbst vorgenommen werden kann. Der Gesetzgeber hat jedoch für Ehegatten und Lebenspartner eine bedeutsame Ausnahme in den §§ 2265 ff. BGB verankert, die ihnen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments – und somit die Festlegung aufeinander abgestimmter Verfügungen in einer einheitlichen Urkunde – ermöglicht. Dabei sind die formalen Wirksamkeitsanforderungen insofern erleichtert, als dass die handschriftliche Abfassung durch lediglich einen der Ehegatten/Lebenspartner ausreicht, sofern beide das Dokument mit ihrer Unterschrift versehen.
Häufig enthält ein gemeinschaftliches Testament sogenannte „wechselseitige Verfügungen“. Dabei handelt es sich um solche Bestimmungen, die ein Ehegatte/Partner nur deshalb verfügt, weil der andere bestimmte Anordnungen getroffen hat. Eine in der Praxis häufig gewählte Form des wechselbezüglichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Dabei verfassen die Ehegatten/Lebenspartner eine gemeinsame letztwillige Verfügung, in der sie einander gegenseitig als alleinige Erben bzw. Erbinnen einsetzen. Die Nachkommen werden somit praktisch zunächst enterbt.
Eine juristische Besonderheit gemeinschaftlicher Testamente manifestiert sich nach dem Ableben des erstversterbenden Partners. Zu diesem Zeitpunkt erlangen wechselbezügliche Anordnungen einer gesetzlichen Vermutungsregelung zufolge einen bindenden Charakter. Der überlebende Partner verliert damit in vielen Fällen die Möglichkeit, diese spezifischen Verfügungen zu modifizieren oder zurückzunehmen.
Anhand des bereits erwähnten Berliner Testaments wird diese Konstellation besonders deutlich: Setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen zugleich, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden das Vermögen an die gemeinsamen Nachkommen fallen soll, kann der überlebende Ehegatte/Partner die zugunsten der Kinder getroffene Verfügung nicht mehr einseitig aufheben, nachdem der andere verstorben ist, es sei denn, eine Auslegung der Verfügung deutet auf einen anderen Erblasserwillen hin.
Um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich für die Testierenden eine präzise Differenzierung im Testament: Es sollte eindeutig festgelegt werden, welche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden für den Überlebenden bindend sein sollen und bei welchen Anordnungen seine Dispositionsfreiheit bestehen bleiben soll.
Für das Treffen erbrechtlicher Verfügungen stellt der Erbvertrag eine Alternative zum gemeinschaftlichen Testament dar. Dabei bestehen jedoch einige Unterschiede.
Der Bedeutendste besteht darin, dass ein Erbvertrag zwischen jedermann geschlossen werden kann, während ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Dabei unterliegt der Erbvertrag deutlich strengeren Formanforderungen als ein gemeinschaftliches Testament, denn seine Errichtung vor dem Notar ist gemäß § 2276 BGB zwingend.
Im Vergleich entfaltet ein Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung als ein gemeinschaftliches Testament, was sich vor allem daran zeigt, dass – soweit kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde – beide Vertragsschließenden bereits zu Lebzeiten an die im Erbvertrag vereinbarten Regelungen gebunden sind. Die genaue Bestimmung, welche Regelungen im Erbvertrag bindend und welche einseitig abänderbar sein sollen, wird dabei mit dem Notar erörtert und in der Urkunde umgesetzt.
Im Erbvertrag kann bestimmt werden, dass dieser durch den Notar verwahrt wird und im Todesfall von ihm zum Nachlassgericht zur dortigen Eröffnung gesendet werden soll. Diese Form der Verwahrung spart zusätzliche anfallenden Verwahrungskosten durch das Nachlassgericht im Rahmen der besonderen amtlichen Verwahrung. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist die besondere amtliche Verwahrung Pflicht und kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Vergleich zeichnet sich der Erbvertrag dadurch aus, dass er jedem zur Nachlassregelung zur Verfügung steht, dabei aber strengeren Formanforderungen unterliegt und eine stärkere Bindungswirkung entfaltet.
Die Errichtung eines notariellen Testaments beginnt mit einem ausführlichen Beratungsgespräch. In diesem ersten Termin werden die persönlichen Wünsche und Vorstellungen zur Nachlassregelung besprochen. Der Notar erläutert die rechtlichen Möglichkeiten und entwickelt passende Gestaltungsvorschläge. Nach dem Erstgespräch erstellt der Notar einen Entwurf des Testaments, den der Testierende in Ruhe prüfen kann. Sollte es Änderungswünsche geben, werden diese eingearbeitet und in einem zweiten Termin besprochen. Die eigentliche Beurkundung erfolgt in einem separaten Termin, bei dem das Testament verlesen, erläutert und unterschrieben wird. Die Gesamtdauer der Testamentserrichtung beim Notar liegt in der Regel bei wenigen Wochen, kann aber bei Bedarf auch beschleunigt werden.
Die Gebühren für die Errichtung eines notariellen Testaments sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich festgelegt. Sie umfassen die Beratung, die Entwurfserstellung und die Beurkundung und die amtliche Verwahrung. Entscheidend für die konkreten Kosten ist die Höhe des Nachlasswerts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, ob es sich um das Testament eines Erblassers oder ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten handelt. Während für ein Einzeltestament eine 1,0-Gebühr veranschlagt wird, ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag eine 2,0-Gebühr. Geht man beispielhaft von einem Nachlasswert von 500.000 Euro aus, beträgt die Notargebühr im Fall eines Erblassers 935,- Euro zzgl. Auslagen und USt. und bei einem gemeinschaftlichen Testament 1.870,- Euro zzgl. Auslagen und USt. Unterbleibt die Beurkundung und verlassen sich die Beteiligten auf ein privatschriftliches Testament oder die gesetzliche Erbfolge, sind die Gebühren für einen später erforderlichen Erbschein doppelt so hoch. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung. Die Kosten für das notarielle Testament sind immer gut angelegtes Geld, weil Sie so Rechtssicherheit schaffen, Kosten bei der Abwicklung des Erbes sparen und – wegen der Vermeidung des langwierigen Erbscheinsverfahrens – Ihren Erben die zügige und reibungslose Abwicklung des Erbfalles ermöglichen.
Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht ist bei notariellen Testamenten obligatorisch. Der Notar übernimmt die Einreichung beim Nachlassgericht und alle damit verbundenen Formalitäten. Die Hinterlegungsgebühr beträgt einmalig 75,- Euro. Hinzu kommen Kosten in Höhe von 12,50 Euro für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Diese Gebühr erhöht sich geringfügig auf 15,50 Euro, wenn die Registrierung nicht durch den Notar, sondern den Testierenden selbst erfolgt.
Als langjährig in Krefeld etablierte Notarkanzlei umfasst unsere Expertise die rechtssichere Gestaltung von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. Wir beraten Sie umfassend zu allen erbrechtlichen Fragen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuelle Nachlasssituation. Die persönliche Betreuung und ausführliche Erläuterung aller rechtlichen Aspekte stehen bei uns im Mittelpunkt. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine verständliche Erklärung aller rechtlichen Zusammenhänge und begleiten Sie von der ersten Beratung bis zur Beurkundung Ihres Testaments.
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Zum notariellen Testament werden einige Fragen besonders häufig gestellt, die wir an dieser Stelle gern beantworten möchten.
Ein eigenhändig handschriftliches Testament ist auch ohne notarielle Beteiligung rechtswirksam, wenn es die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt. Allerdings bietet ein privates Testament nicht die gleiche Rechtssicherheit wie ein notarielles Testament. Die Gefahr von Formfehlern oder unklaren Formulierungen ist bei einem Testament ohne notarielle Beratung deutlich höher. Die spätere Durchsetzung kann sich schwieriger gestalten, insbesondere wenn Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt aufkommen.
Für die Erstellung eines eigenhändigen bzw. privatschriftlichen Testaments gelten strenge Formvorschriften. Der gesamte Text muss selbst handschriftlich eigenhändig verfasst und mit vollem Namen unterschrieben werden. Die Angabe von Ort und Datum ist dringend zu empfehlen. Der Inhalt sollte klar und eindeutig formuliert sein, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden. Die sichere Aufbewahrung muss selbst organisiert werden. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist möglich, aber nicht verpflichtend. Änderungen müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen und gesondert unterschrieben werden.
Die Wahl zwischen Notar und Anwalt für die Testamentserstellung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der wesentliche Vorteil des Notars liegt in der Möglichkeit der sofortigen Beurkundung. Ein Anwalt kann zwar beraten und einen Entwurf erstellen, die Beurkundung muss dennoch durch einen Notar erfolgen. Die notarielle Beratung umfasst alle rechtlichen Aspekte und die direkte Umsetzung in eine beurkundete Form.
Ja, Sie können Ihre Kinder enterben, indem Sie sie in Ihrem Testament nicht als Erben einsetzen oder sie ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Allerdings haben Ihre Kinder als pflichtteilsberechtigte Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf den sogenannten „Pflichtteil“. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in sehr seltenen, gesetzlich definierten Ausnahmefällen entzogen werden (z.B. bei schwerwiegenden Straftaten gegen den Erblasser oder dessen Angehörige gemäß §§ 2333 ff. BGB).
Ihr Ehepartner behält sein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Eine bloße Trennung – auch wenn sie bereits länger andauert – beendet diese Rechte nicht. Jedoch kann ein Ausschluss des Pflichtteils unter bestimmten Umständen möglich sein, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Scheidungsantrag gestellt und diesem zugestimmt wurde oder wenn die Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag vorlagen und der Erblasser den Antrag gestellt hatte oder stellen wollte (§ 1933 BGB).
Ja, dies ist über ein Vermächtnis möglich (§§ 1939 ff. BGB). Im Testament bestimmen Sie einen oder mehrere Erben für Ihren Gesamtnachlass und können zusätzlich Vermächtnisse festlegen, durch die bestimmte Personen einzelne Gegenstände erhalten sollen. Der Vermächtnisnehmer hat dann einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes.
Nein, Sie müssen in Ihrem Testament nicht Ihr gesamtes Vermögen auflisten. Es genügt, wenn Sie Ihre Erben bestimmen, die dann Ihr gesamtes Vermögen als Rechtsnachfolger erhalten. Spezifische Gegenstände müssen Sie nur auflisten, wenn Sie diese als Vermächtnisse bestimmten Personen zuwenden möchten.
Nein, in der Regel können Sie ein gemeinschaftliches Testament nach dem Berliner Modell nach dem Tod Ihres Ehegatten nicht mehr ändern, sofern die darin enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich sind (was beim Berliner Testament üblicherweise der Fall ist). Nach § 2271 BGB sind Sie an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie sich in dem gemeinschaftlichen Testament ein Änderungsrecht vorbehalten haben.
Ja, bei Gesellschaftsbeteiligungen müssen Sie gesellschaftsrechtliche Regelungen beachten, die Vorrang vor erbrechtlichen Bestimmungen haben können. Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Nachfolgeklauseln, Einziehungsklauseln oder Abtretungsvorschriften. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) ist die Vererblichkeit der Anteile oft eingeschränkt, während GmbH-Anteile grundsätzlich vererbbar sind. Es empfiehlt sich eine Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag, um Widersprüche zu vermeiden.
Kryptowerte (wie Bitcoin, Ethereum etc.) sind Teil Ihres digitalen Nachlasses und gehen grundsätzlich auf Ihre Erben über. Da der Zugriff auf Kryptowährungen nur mit den privaten Schlüsseln möglich ist, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Erben diese Informationen erhalten können. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Beachten Sie, dass Kryptowerte in Deutschland als „sonstige Wirtschaftsgüter“ gelten und entsprechend erbschaftsteuerlich behandelt werden.