Die Vorsorgevollmacht ist eines der wichtigsten rechtlichen Instrumente für die persönliche Absicherung im Falle einer späteren Handlungsunfähigkeit. Mit ihr bestimmt man, wer die rechtlichen Angelegenheiten regeln soll, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung verleiht der Vorsorgevollmacht dabei besondere Rechtssicherheit und gewährleistet ihre Anerkennung bei Gerichten, Behörden und Banken.
In diesem Überblick erfahren Sie alles Wichtige zur notariellen Beurkundung und Beglaubigung von Vorsorgevollmachten sowie deren praktische Bedeutung für verschiedene Lebensbereiche.
Die Vorsorgevollmacht ist ein rechtliches Dokument, mit dem eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, falls dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als bei einem gesetzlichen Betreuer, der durch ein Gericht bestimmt wird, legt der Vollmachtgeber dabei selbst im Voraus fest, wer seine Interessen vertreten soll. Der Bevollmächtigte kann dann rechtswirksame Erklärungen für den Vollmachtgeber abgeben und seine Angelegenheiten regeln, ohne dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich wird. Wenn sich die Vorsorgevollmacht auf sämtliche persönlichen und vermögensrechtlichen Bereiche ohne Einschränkungen erstreckt (sog. Generalvorsorgevollmacht) verhindert sie die Bestellung eines Betreuers.
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Eine Vorsorgevollmacht kann umfassend gestaltet werden und verschiedene Lebensbereiche abdecken. Im Zentrum stehen dabei häufig vermögensrechtliche Angelegenheiten wie die Verwaltung von Bankkonten, der Abschluss von Verträgen oder die Veräußerung, Belastung und Verwaltung von Immobilien. Auch persönliche Angelegenheiten wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung oder die Vertretung gegenüber Behörden werden darin typischerweise umfassend geregelt.
Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich auch ohne notarielle Beteiligung rechtswirksam, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt. Das Bundesjustizministerium stellt hierzu entsprechende Formulare zur Verfügung, die privatschriftlich ausgefüllt und genutzt werden können. Allerdings zeigt die praktische Erfahrung, dass eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Mitwirkung häufig auf Akzeptanzprobleme stößt. Insbesondere Banken, Versicherungen und Behörden verlangen oft eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Wenn die Vollmacht für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt benutzt werden soll (etwa für einen Verkauf oder eine Belastung), ist mindestens die notarielle Beglaubigung erforderlich.
Die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht bietet umfassende rechtliche Sicherheit durch die sachkundige Beratung und Prüfung durch den Notar. Dieser stellt sicher, dass die Vollmacht den individuellen Bedürfnissen des Vollmachtgebers entspricht und rechtlich einwandfrei formuliert ist. Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Feststellung, dass der Notar bei der Beurkundung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen hatte. Die notarielle Urkunde genießt zudem besondere Beweiskraft und wird von allen Stellen anerkannt. Optional kann die Vollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, wodurch sichergestellt ist, dass sie im Bedarfsfall aufgefunden wird.
Die notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Dies betrifft insbesondere Immobiliengeschäfte, wie den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken, aber auch die Aufnahme von Darlehen oder die Beteiligung an Handelsgesellschaften. Ohne notarielle Beglaubigung der Vollmacht wäre der Bevollmächtigte in diesen Fällen nicht handlungsfähig. Auch bei der Verwaltung größerer Vermögenswerte empfiehlt sich die notarielle Form, um etwaigen späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Die über die Beglaubigung hinausgehende Beurkundung, bei der die Urkunde verlesen, erklärt und von Vollmachtgeber und Notar unterzeichnet wird, führt zu einer erhöhten Akzeptanz im Rechtsverkehr und enthält die Gewähr, dass der beurkundende Notar keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erkennen konnte. In Fällen, in denen die Vollmacht umfassend für Vermögensangelegenheiten erteilt werden soll und nicht nur unwesentliches Bar- und Sparvermögen vorhanden ist, raten wir dringend zur Beurkundung.
Die Beurkundung der Vorsorgevollmacht beinhaltet im Vorfeld die Ermittlung des Willens der Beteiligten und die Erstellung eines entsprechenden Entwurfs. Dieser kann sodann mit dem Notar oder seinen Mitarbeitern erläutert werden. Im Beurkundungstermin selbst wird die Vollmacht verlesen und erklärt und es besteht auch hier die Möglichkeit, noch Fragen zu stellen und Änderungswünsche in die Urkunde aufzunehmen. Gleichzeitig verschafft der Notar sich durch die Beurkundungsverhandlung Gewissheit darüber, dass der Unterzeichner nicht geschäftsunfähig ist. Abschließend wird die Urkunde vom Vollmachtgeber und dem Notar unterschrieben und so final errichtet. Die Unterschrift des oder der Bevollmächtigten ist hingegen nicht erforderlich, sodass sie bei der Beurkundung nicht zwingend anwesend sein müssen. Es kann jedoch sinnvoll sein, wenn ein Bevollmächtigter mit zum Beurkundungstermin kommt, um die Erläuterungen der Vollmacht mit anzuhören und gegebenenfalls auch eigene Fragen zu stellen, die mit dem späteren Gebrauch der Vollmacht zusammenhängen.
Bei der notariellen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht bestätigt der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Identität des Vollmachtgebers. Dies geschieht durch persönliche Vorsprache des Vollmachtgebers und Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments. Besonders relevant ist die Beglaubigung bei gegenseitigen Vorsorgevollmachten von Eheleuten, da hier die eindeutige Identifizierung beider Unterzeichner von großer Bedeutung ist. Im Unterschied zur Beurkundung erfolgt bei der Beglaubigung keine rechtliche Prüfung oder Beratung zum Inhalt der Vollmacht.
Die Kosten für eine notarielle Vorsorgevollmacht sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fest geregelt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht. Dieser wird stets individuell festgelegt und orientiert sich am Vermögen des Vollmachtgebers sowie am Umfang der übertragenen Befugnisse. Eine transparente Kostenübersicht erstellen wir für Sie gern vorab, sodass Sie von Anfang an Planungssicherheit haben.
Die Beurkundungsgebühr stellt den Hauptbestandteil der Kosten dar und richtet sich nach dem festgelegten Geschäftswert. In typischen Fällen fallen für die Beurkundung Notarkosten in Höhe von 0,14 bis 0,28 Prozent des Vermögens des Vollmachtgebers an, wenn es sich um eine Generalvorsorgevollmacht handelt. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung. Die Beurkundungsgebühr beinhaltet die umfassende rechtliche Beratung, die Erstellung der Urkunde und die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit. Zusätzlich können Auslagen für Ausfertigungen und Abschriften anfallen.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist kostengünstiger als eine vollständige Beurkundung, da hier nur die Identitätsprüfung und Bestätigung der Echtheit der Unterschrift erfolgt. Der Unterzeichner trägt damit die Verantwortung für den Inhalt der Vollmacht und dafür, dass sie den gewünschten Umfang enthält, mithin also die Bestellung eines Betreuers im Geltungsbereich der Vollmacht verhindert. In der Gebühr ist neben der Identitätsprüfung und der Unterschriftsbeglaubigung auch die Erstellung der Beglaubigungsvermerke enthalten. Auch hier können zusätzliche Auslagen für beglaubigte Abschriften entstehen. Die Kosten bewegen sich zwischen 30 und 85 Euro. Die genauen Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch, die vorgenannten Angaben dienen nur der ersten Orientierung. In Fällen, in denen die Vollmacht umfassend für Vermögensangelegenheiten erteilt werden soll und nicht nur unwesentliches Bar- und Sparvermögen vorhanden ist, raten wir dringend zur Beurkundung.
Als etablierte Notarkanzlei in Krefeld bieten wir Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Als Notare mit langjähriger Erfahrung begleiten wir Sie von der ersten Beratung bis zur Beurkundung oder Beglaubigung. Im Rahmen einer ausführlichen persönlichen Beratung erläutern wir Ihnen alle rechtlichen Aspekte verständlich und transparent. Dabei ermitteln wir mit Ihnen gemeinsam Ihr spezifisches Regelungsbedürfnis und entwickeln daraus eine für Sie maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht.
Rund um die Vorsorgevollmacht werden einige Fragen besonders häufig gestellt, die wir an dieser Stelle gern beantworten möchten.
Die Einschaltung eines Notars ist nicht in allen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt sich die notarielle Mitwirkung aus mehreren praktischen Gründen. Der Notar gewährleistet durch seine fachkundige Beratung die rechtssichere Gestaltung der Vollmacht und prüft die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung. Dies verhindert spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht und erleichtert deren praktische Verwendung im Bedarfsfall. Besonders bei umfangreichen Vermögenswerten oder komplexen familiären Verhältnissen ist die notarielle Beratung von großem Wert.
Eine notarielle Beglaubigung ist grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Banken und Behörden auf einer Beglaubigung bestehen. Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und der Identität des Vollmachtgebers, was wiederum das Vertrauen in die Echtheit der Vollmacht erheblich steigert. Zudem erleichtert die Beglaubigung den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber Dritten.
Für Immobilienangelegenheiten ist die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht zwingend erforderlich. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Formvorschriften für Grundstücksgeschäfte. Der Bevollmächtigte kann nur dann wirksam über Immobilien verfügen, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde. Dies gilt für sämtliche Verfügungen über Grundbesitz, wie etwa Verkauf, Belastung oder Schenkung. Die notarielle Beurkundung stellt dabei sicher, dass der Vollmachtgeber über die weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten umfassend aufgeklärt wird.
Für die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht benötigt der Notar zunächst einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur zweifelsfreien Identifikation des Vollmachtgebers. Falls die Vollmacht Immobilien betrifft, sind aktuelle Grundbuchauszüge hilfreich. Wichtig ist auch eine Liste mit den vollständigen Personalien der zu bevollmächtigenden Person. Sofern besondere Vermögenswerte oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind, sollten entsprechende Unterlagen bereitgehalten werden.
Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht ohne notarielle Mitwirkung unterliegt erheblichen praktischen Einschränkungen. Banken akzeptieren häufig nur notariell beglaubigte Vollmachten, um Missbrauch vorzubeugen. Bei Grundstücksgeschäften ist die notarielle Form sogar zwingend vorgeschrieben. Auch im Geschäftsverkehr mit Behörden kann eine fehlende Beglaubigung zu Schwierigkeiten führen.