
Neuregelungen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ab dem 1. Januar 2024 ändert sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch »GbR« genannt) einiges. Denn wenn zugunsten der GbR im Grundbuch Rechte eingetragen sind oder sie Eigentümerin von Grundbesitz ist , können solche Rechte nur dann abgeändert, gelöscht oder übertragen werden, wenn die Gesellschaft in einem ersten Schritt im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (dann erhält sie eine Gesellschaftsregisternummer) und das Grundbuch in einem zweiten Schritt insoweit richtiggestellt worden ist (die Gesellschaft mit ihrer neuen Registernummer also im Grundbuch eingetragen wurde). Dasselbe gilt, wenn eine bestehende GbR beabsichtigt, Grundbesitz oder ein anderes im Grundbuch einzutragendes Recht zu erwerben. Auch in diesem Fall sollte die GbR im Gesellschaftsregister voreingetragen sein.
Auch wenn eine GbR zwar keinen Grundbesitz hat, aber in sonstigen Registern (als Gesellschafterin im Handelsregister, Gesellschafterliste einer GmbH, Schiffsregister etc.) eingetragen ist, besteht zwar keine Eintragungspflicht. Aber immer dann, wenn Eintragungen für die GbR in sonstige Register vorgenommen werden sollen, muss sie sich vorher in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Es besteht also ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auch in diesen Fällen.
Da das Gesellschaftsregister erst ab dem 1. Januar 2024 existiert , gleichzeitig aber für Grundbucherklärungen, die die Grundbuchrechte der Gesellschaft betreffen, die Eintragung der Gesellschaft im Register und die Voreintragung im Grundbuch erforderlich ist, besteht ab Anfang des kommenden Jahres de facto eine Art Grundbuchsperre. Es ist damit zu rechnen, dass bei Rechtsgeschäften unter der Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhebliche Verzögerungen von mehreren Wochen bis hin zu einigen Monaten zu erwarten sind, da zunächst die beiden vorbeschriebenen Schritte durchgeführt werden müssen.
Da im Gesellschaftsregister auch die Gesellschafter (allerdings ohne ihre Beteiligungsquoten) eingetragen werden, besteht in der Zukunft die weitere Verpflichtung, bei einer Änderung im Gesellschafterbestand diese zum Gesellschaftsregister anzumelden. Dies sollte schon aus Eigeninteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters geschehen, da er ansonsten gutgläubigen Dritten gegenüber für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiterhaftet, obwohl er nicht mehr Gesellschafter ist. Auch setzt erst die Eintragung des Ausscheidens die fünfjährige Nachhaftungsfrist in Gang. Bei der Erstanmeldung ist neben dem Sitz und dem Gesellschafterbestand auch die Firma der Gesellschaft anzugeben. Soweit also noch nicht geschehen, müssen die Gesellschafter der Gesellschaft einen »Namen« geben. Dieser Name muss eindeutig sein und darf keine Verwechslungsgefahr in sich tragen. Neben dem Namen der Gesellschaft ist auch der Gegenstand der Gesellschaft anzugeben, soweit er sich nicht bereits aus dem Namen eindeutig ergibt. Mit der Eintragung hat die Gesellschaft dann den Zusatz »eGbR« oder »eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts« zu führen.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die mehrere Grundbuchpositionen innehaben (also Inhaber mehrerer Grundstücke, Wohnungen, Erbbaurechte und/oder dinglichen Rechte (z.B. Nießbrauch, Wegerechte, Dienstbarkeiten etc.) sind, ist es unbedingt notwendig, dass die Gesellschafter diese Grundbuchpositionen vorab ermitteln und vor der Beglaubigung einreichen, damit sichergestellt ist, dass bei dem zweiten Schritt der Richtigstellung des Grundbuchs auch sämtliche Eintragungen an unterschiedlichen Objekten erfasst werden.
Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen von allen Gesellschaftern unterzeichnet und die Unterschriften in jedem Fall notariell beglaubigt werden.
Da grundsätzlich sämtliche Gesellschafter der GbR die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten können, sollte in diesem Zusammenhang überlegt werden, ob nicht ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt wird und er die Gesellschaft einzeln vertreten können soll. Ebenso sollten die Gesellschafter erwägen, Registervollmachten zu erteilen, damit in zukünftigen Fällen bestimmte Gesellschafter sie bei Anmeldungen zum Gesellschaftsregister vertreten können.
Wussten Sie schon?
Notargebühren sind im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben und es gelten für alle Notare in Deutschland dieselben Regelungen.